G.4 Live-Rechte - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
G.4.1

Die Vereine dürfen Live-Rechte in EU- und EWR-Ländern nur verwerten, wenn diese Rechte in dem betreffenden Land nicht von einem Medienpartner der UEFA erworben wurden. Die UEFA teilt den Vereinen rechtzeitig mit, in welchen EU- und EWR-Ländern es ihr nicht gelungen ist, die entsprechenden Live-Rechte zu verkaufen.

G.4.2

Jegliche Verwertung solcher Live-Rechte durch Vereine, offizielle Vereinsplattformen und/oder -medienpartner hat strikt nach den folgenden Bedingungen zu erfolgen:

  1. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb geben. Die Vereine müssen deshalb insbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen keinerlei Sponsoring aufweisen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Marke und dem Wettbewerb ermöglicht.

  2. Es darf kein Overspill und keine Übertragung oder Ausstrahlung außerhalb des Gebiets / der Gebiete erfolgen, in dem / denen die Vereine zum Verkauf von Live-Rechten (und anschließend zur Übertragung und/oder Ausstrahlung) gemäß dem vorliegenden Reglement berechtigt sind.

  3. Die Sendung ist nur auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View) verfügbar.