Die Vereine sind nicht berechtigt, vor Ablauf der maßgebenden Sperrfristen und unten aufgeführten zeitlichen Beschränkungen jegliche Form von Medienrechten zu verwerten; dabei sind weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie zum Beispiel, ob es sich um eine eigene Verwertung des Vereins handelt, welcher Klub-Content-Dienst verwendet wird und/oder um welche Art der Verwertung es sich handelt (d.h. kostenlos oder gegen Bezahlung).
Nach dem Ablauf der Sperrfristen können die Vereine bestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen weltweit auf nicht exklusiver Basis verwerten.