G.5.3 Dritt-Digitalplattformen - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
G.5.3.1

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang G.5.3 dürfen die Vereine Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung auf Dritt-Digitalplattformen ab 24.00 Uhr MEZ bzw. 24.00 Uhr Ortszeit (sofern nachstehend nicht anders angegeben) auf dem Gebiet der Verwertung nach dem betreffenden Spiel verwerten; davon ausgenommen sind gesponserte (aber nur vom entsprechenden UEFA-Sponsor) und/oder nicht gesponserte Clips, die den von den UEFA-Sponsoren und der UEFA zur Verfügung gestellten alleinigen und exklusiven Bildmaterial-Werbeinhalten entsprechen (z.B. das „Tor der Woche“), die ab 24.00 Uhr MEZ nach dem entsprechenden Spiel unter den folgenden Bedingungen ausgestrahlt werden dürfen:

  1. Es können bis maximal 2 Minuten Bildmaterial von jedem Spiel verwendet werden. Für den Zweck von Anhang G.5.3.1 bedeutet Bildmaterial jegliches Bildmaterial, das zwischen (i) 5 Minuten vor Spielbeginn und (ii) 5 Minuten nach Spielende (5 Minuten nach der Pokalübergabe im Fall des Endspiels) erstellt wurde;

  2. Clips müssen Werbezwecken dienen mit dem Ziel, (i) die Zuschauer auf die offiziellen Plattformen des Vereins zurückzuführen und/oder (ii) Werbung zu machen für die globale TV-Plattform des Wettbewerbs gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen (z.B. Link zur UEFA-Seite „Where to watch“), vorausgesetzt, dass die UEFA den Vereinen das dazugehörige Werbematerial und die diesbezüglichen Anweisungen zur Verfügung stellt;

  3. Jegliche Verwertung von Bildmaterial auf Dritt-Digitalplattformen untersteht jederzeit den Bestimmungen von Anhang G.5.3.8;

  4. Clips dürfen frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements (Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden;

  5. Clips dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA Europa League gewidmet sein.

  6. Clips und Sendungen dürfen von einem Dritten gesponsert werden, wobei jedoch keine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerb hergestellt werden darf. Clips und Sendungen mit über 50 % UEFA-Inhalten (dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe) dürfen jedoch nur von UEFA-Sponsoren unterstützt werden. Die Liste der UEFA-Sponsoren und die für das Sponsoring anwendbaren Bedingungen und Verfahren werden dem Verein von der UEFA auf schriftlichen Antrag des Vereins hin mitgeteilt.

G.5.3.2

Im Allgemeinen gelten die in Anhang G.5.3.1 oben angegebenen Sperrfristen und Einschränkungen für jegliche audiovisuelle und/oder visuelle Berichterstattung über den Wettbewerb, ob aus dem Rohmaterial oder direkt von den Vereinen erstellt (einschließlich Aktivitäten vor und nach dem Spiel). Bezüglich jeglicher Verwertung auf Dritt-Digitalplattformen gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes mehr als 5 Minuten vor dem Anpfiff erstellte Inhalte (z.B. von zugewiesenen Studios mit Spielfeldsicht oder Spielfeld-Präsentationspositionen aus) dürfen wie folgt live und/oder zeitversetzt verwertet werden, vorausgesetzt, dass die Live-Übertragung des Spiels gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen beworben wird (und die UEFA den entsprechenden Verein bei der Erfüllung seiner werblichen Pflichten unterstützt):

    1. bis 45 Minuten vor Spielbeginn;

    2. bis Spielbeginn und/oder ab 5 Minuten nach Spielende (5 Minuten nach der Pokalübergabe im Falle des Endspiels), wobei eine Maximaldauer von 3 Minuten pro Spiel einzuhalten ist.

  2. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes erstellte Inhalte in Bereichen, die den UEFA-Medienpartnern nicht zugänglich sind (beispielsweise Umkleidekabinen) und die sich auf das Geschehen neben dem Spielfeld beschränken, dürfen zeitversetzt ab 5 Minuten nach Spielende (5 Minuten nach der Pokalübergabe im Falle des Endspiels), verwertet werden, vorausgesetzt, die Vereine haben solche Inhalte gemäß Anhang G.3.2 mit der UEFA zur vorherigen Verwertung durch die UEFA-Medienpartner geteilt und die Maximaldauer von 60 Sekunden pro Spiel wird eingehalten.

G.5.3.3

Jede vorgeschlagene Verwendung von Inhalten und/oder Material der UEFA Europa League (maßgebliche Inhalte) durch Vereine auf oder über Dritt-Digitalplattformen untersteht der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UEFA und allen zusätzlichen Bedingungen, welche die UEFA nach eigenem Ermessen im Rahmen einer solchen Genehmigung auferlegen kann.

G.5.3.4

Die Vereine müssen in jedem Genehmigungsantrag hinsichtlich der Bereitstellung maßgeblicher Inhalte auf einer Dritt-Digitalplattform folgende Angaben machen (falls zutreffend):

  1. Einzelheiten zu den spezifischen maßgeblichen Inhalten, die der Verein verwenden möchte;

  2. Dritt-Digitalplattform, die verwendet werden soll;

  3. Datum des Beginns und Dauer der Ausübung der entsprechenden Rechte;

  4. (falls zutreffend) individuelle Vereinbarungen, die mit dem Betreiber der Dritt-Digitalplattform ausgehandelt wurden; und

  5. jegliche vorgeschlagene Kommerzialisierung der maßgeblichen Inhalte.

Solche Anträge können für eine einmalige Verwendung (z.B. in einem einzigen Clip auf einer einzigen Dritt-Digitalplattform für eine bestimmte Dauer) oder für die mehrfache Verwendung in einem breiteren Rahmen (z.B. für einen einzigen oder mehrere Clips auf einer einzigen oder mehreren Dritt-Digitalplattformen für eine bestimmte Dauer, die von Clip zu Clip unterschiedlich sein und eine ganze Saison dauern kann), gestellt werden.

G.5.3.5

Falls die UEFA letztendlich eine entsprechende Genehmigung erteilt, verpflichten sich die Vereine dazu,

  1. die Bedingungen einer solchen Genehmigung vollständig einzuhalten; und

  2. sicherzustellen, dass die Verwendung der maßgeblichen Inhalte auf Dritt-Digitalplattformen den Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine vollständig entspricht.

G.5.3.6

Die Vereine verpflichten sich, im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Betreibern von Dritt-Digitalplattformen im Hinblick auf die mögliche Verwendung maßgeblicher Inhalte auf solchen Dritt-Digitalplattformen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um individuelle Vereinbarungen mit diesen Betreibern auszuhandeln, welche die Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine zu einem möglichst großen Teil erfüllen und damit übereinstimmen.

G.5.3.7

Ist ein Verein nicht in der Lage, eine solche individuelle Vereinbarung auszuhandeln (trotz seiner diesbezüglichen zumutbaren Anstrengungen) und sind die von Betreibern von Dritt-Digitalplattformen der entsprechenden Digitalplattform auferlegten Bedingungen im Zusammenhang mit den maßgeblichen Inhalten inkonsistent und/oder inkompatibel mit den Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine, erachtet die UEFA dies nicht als Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine durch den Verein (maßgeblicher Verstoß), falls der Verein in der Folge die maßgeblichen Inhalte auf solchen Dritt-Digitalplattformen zur Verfügung stellt, vorausgesetzt, dass:

  1. der maßgebliche Verstoß lediglich und direkt daraus resultiert, dass der Betreiber der Dritt-Digitalplattform eine vertragliche Lizenz benötigt, um die maßgeblichen Inhalte zu verwenden, was den Umfang der beschränkten Rechte, für die ein solcher Betreiber gemäß Anhang G.5.3.8(c) unten eine Lizenz erwerben muss, überschreitet;

  2. der Verein gegen keine anderen Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine verstößt; und

  3. die UEFA (direkt oder indirekt):

    1. keinen Schaden aus einem solchen Verstoß erleidet bzw. erlitten hat und/oder keinen Ansprüchen im Zusammenhang damit ausgesetzt war bzw. ist; oder

    2. keine diesbezüglichen Beschwerden Dritter erhält und/oder erhalten hat.

Die UEFA behält sich im Zusammenhang mit jedem maßgeblichen Verstoß alle Rechte vor (gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine, den geltenden Gesetzen oder Ähnlichem).

G.5.3.8

Die Vereine anerkennen und erklären sich damit einverstanden, dass das Recht, maßgebliche Inhalte auf Dritt-Digitalplattformen zur Verfügung zu stellen, der Voraussetzung untersteht, dass die Vereine jederzeit sicherstellen, dass:

  1. die Dritt-Digitalplattformen über Nutzungsbedingungen verfügen, gemäß denen sich die Endnutzer der betreffenden Plattformen verpflichten, die maßgeblichen Inhalte nicht zu verbreiten, zu reproduzieren oder anderweitig zu verwenden, außer für private, nicht kommerzielle Zwecke. Dieses Verbot bezweckt keine Einschränkung der legitimen Funktionen sozialer Medienplattformen (wie „gefällt mir“, „teilen“ und „retweet“);

  2. Betreiber von Dritt-Digitalplattformen einem Verein keine Bedingungen auferlegen (oder beabsichtigen, solche aufzuerlegen) oder verlangen, dass der Verein Bedingungen entspricht (oder beabsichtigen, dies zu verlangen), welche das Eigentum jeglicher Immaterialgüterrechte an maßgeblichen Inhalten an Dritte (einschließlich Betreiber von Dritt-Digitalplattformen) übertragen;

  3. sie abgesehen vom begrenzten erforderlichen Umfang zur Ermöglichung der technischen Publikation der maßgeblichen Inhalte auf der jeweiligen Dritt-Digitalplattform (und vorbehaltlich Anhang G.5.3.6 und Anhang G.5.3.7 oben) weder Rechte im Zusammenhang mit maßgeblichen Inhalten an Dritte (einschließlich des Betreibers der entsprechenden Plattform) übertragen noch solche Rechte gewähren oder einräumen (wie das Recht zur Unterlizenzierung der Verwendungsrechte für maßgebliche Inhalte);

  4. keine Dritt-Digitalplattform (oder eine andere Drittpartei, darunter jeglicher Betreiber von Dritt-Digitalplattformen) so positioniert ist, als hätte sie eine offizielle Verbindung mit der UEFA oder einem UEFA-Wettbewerb;

  5. das Branding des Vereins das dominierende Branding bleibt:

    1. auf bzw. innerhalb der/des vom Verein kontrollierten Rubrik, Seite oder Senders der Dritt-Digitalplattform; und

    2. auf oder im Zusammenhang mit jeglichen maßgeblichen Inhalten innerhalb eines Inhaltsangebots, das vom Betreiber der Dritt-Digitalplattform „betreut“ wird;

  6. sie die Funktion zur Einbettung von Videos deaktivieren, um Drittparteien daran zu hindern, maßgebliche Inhalte zu verwenden und sie über andere Digitalplattformen oder innerhalb der ursprünglichen Plattform so zu kommunizieren (oder zur Verfügung zu stellen), dass es scheint, als sei die Drittpartei die Quelle der maßgeblichen Inhalte (denn eine solche Verwendung der ursprünglichen Digitalplattform stellt kein einfaches „Teilen“ von maßgeblichen Inhalten innerhalb der ursprünglichen Digitalplattform) dar; und

  7. sie die Fähigkeit behalten, alle maßgeblichen Inhalte jederzeit zu löschen (d.h. sie von der jeweiligen Dritt-Digitalplattform zu entfernen).

G.5.3.9

Jeder Verein muss sicherstellen, dass er alle maßgeblichen Inhalte auf Verlangen der UEFA unverzüglich löscht (einschließlich z.B. als Antwort auf UEFA-Benachrichtigungen gemäß Anhang G.5.3.11 unten). Er muss dies auch dann tun, wenn er die in Anhang G.5.3.8 oben festgehaltenen Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.

G.5.3.10

Falls ein Verein maßgebliche Inhalte auf einer Dritt-Digitalplattform auf eine Weise zur Verfügung stellen möchte, die es:

  1. dem jeweiligen Betreiber ermöglicht, die maßgeblichen Inhalte (z.B. im Zusammenhang mit Konzepten wie Snapchat „Live Stories“) zu verbessern, zu verändern, zu bearbeiten oder zu betreuen; oder

  2. dem Nutzer der jeweiligen Plattform ermöglicht, anderes Material (wie Linsen oder Filter) über maßgebliche Inhalte zu legen,

kann die Genehmigung der UEFA hinsichtlich der Art der vorgeschlagenen Verwendung maßgeblicher Inhalte (sowie die Modalitäten jeglicher entsprechender Unterlizenz) zusätzlichen Bedingungen unterstehen (die von Fall zu Fall festgelegt werden).

G.5.3.11

Zusätzlich zu der in Anhang G.5.3.9 festgehaltenen Löschanforderung und unbeschadet Anhang G.2.9 anerkennen die Vereine und erklären sich damit einverstanden, dass die UEFA sie jederzeit (nach eigenem Ermessen) benachrichtigen kann, dass sie spezifische maßgebliche Inhalte (oder sämtliche maßgebliche Inhalte) auf einer spezifischen Dritt-Digitalplattform nicht mehr zur Verfügung stellen dürfen (z.B. wenn die UEFA der Ansicht ist, dass der Ruf einer Dritt-Digitalplattform dem Ruf der UEFA Europa League nicht gerecht wird oder wenn der betroffene Betreiber der Dritt-Digitalplattform nicht genügend unternimmt, um inhaltliche Piraterie zu bekämpfen). Nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung muss der Verein unverzüglich:

  1. spezifische maßgebliche Inhalte von solchen Dritt-Digitalplattformen entfernen; oder

  2. alle maßgeblichen Inhalte von solchen Dritt-Digitalplattformen entfernen.

Es wird vereinbart, dass die UEFA unter solchen Umständen im Rahmen einer solchen Benachrichtigung die Gründe angibt, weshalb die maßgeblichen Inhalte auf der jeweiligen Dritt-Digitalplattform nicht mehr zur Verfügung gestellt werden dürfen.

G.5.3.12

Jeder Verein anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass er der UEFA gegenüber im Rahmen der Bereitstellung maßgeblicher Inhalte auf Dritt-Digitalplattformen vollständig haftbar bleibt.

G.5.3.13

Die Kommerzialisierung von Dritt-Digitalplattformen, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine dazu verwendet werden, Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, untersteht der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UEFA.