Artikel 36 Änderungen am Spielplan - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
36.01

Hat eine der Parteien des Spiels einen Grund, an der planmäßigen Durchführung eines Spiels zu zweifeln, muss sie die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Erhält die UEFA-Administration eine solche Benachrichtigung, oder hat sie selber Gründe, an der planmäßigen Durchführung eines Spiels zu zweifeln, entscheidet sie, ob Spielort, Datum oder Anstoßzeit geändert werden oder ob das Spiel wie ursprünglich geplant stattfindet. Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.

36.02

Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit der UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

36.03

Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.

36.04

In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.