Artikel 47 Trainingseinheiten - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
47.01

Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vor einem Spiel im Qualifikationswettbewerb maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheiten das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen. Andere Trainingsgelände müssen von der UEFA-Administration im Voraus genehmigt werden. Möchten beide Mannschaften zur gleichen Zeit trainieren, hat die Gastmannschaft Vorrang. Alternativ können im Stadion beide Trainingseinheiten zugelassen werden, allerdings begrenzt auf bestimmte Bereiche des Spielfelds und unter der Voraussetzung, dass beiden Mannschaften die Begrenzung der Nutzung des Spielfelds schriftlich mitgeteilt wurde. Die Bewässerung des Spielfelds vor einer offiziellen Trainingseinheit der Gastmannschaft im Stadion muss zwischen den beiden Verbänden vereinbart werden. Vorbehaltlich der vorherrschenden Witterung sollte das mobile Stadiondach sich für Trainingseinheiten grundsätzlich in derselben Position befinden wie für das Spiel.

47.02

Im Qualifikationswettbewerb darf die Gastmannschaft zusätzlich zur Trainingseinheit im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird, unter Ausschluss der Öffentlichkeit Trainingseinheiten an einem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen.

47.03

Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen sich am Tag vor einem Spiel der Endrunde beide Mannschaften maximal eine Stunde mit dem Spielfeld, auf dem das Spiel ausgetragen wird, vertraut machen. Für die Gruppenphase gilt diese Bestimmung nur für das jeweils erste Spiel einer Mannschaft in einem Stadion. Könnte aufgrund dieser Einheiten das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist in jedem Fall ein anderes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen. Andere Trainingsgelände müssen von der UEFA-Administration im Voraus genehmigt werden. Möchten sich beide Mannschaften zur gleichen Zeit mit dem Platz vertraut machen, hat die Gastmannschaft Vorrang. Die Nutzung des Spielfelds unterliegt in jedem Fall Einschränkungen durch den Ausrichter, damit das Spielfeld am Spieltag bespielbar ist (aus diesem Grund ist der Torraum generell nicht zugänglich und es darf kein Trainingsmaterial verwendet werden).

47.04

Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Ist eine solche Trainingseinheit aufgrund des Spielfeldzustands oder der Reisezeiten nicht möglich, ist eine andere Anlage zur Verfügung zu stellen.

47.05

Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband sollte gemäß den Anweisungen und Vorschriften der UEFA-Administration nach seiner Ankunft im Ausrichterland mindestens eine öffentliche Trainingseinheit abhalten. Die Verbände dürfen keine kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit solchen öffentlichen Trainingseinheiten verwerten.

47.06

Beantragt die Gastmannschaft nach dem Spiel ein Auslaufen, muss dies bei der Organisationssitzung am Spieltag mitgeteilt werden. Anträge müssen vom Ausrichterverband und gegebenenfalls von den lokalen Behörden genehmigt werden, die weitere Informationen verlangen können (z.B. Anzahl der Spielerinnen, Dauer, Art der Übungen usw.).