Artikel 72 Finanzielle Grundsätze – Endrunde - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
72.01

Die finanziellen Bestimmungen für die Endrunde, einschließlich derjenigen betreffend die Begleichung der Organisationskosten, werden zwischen der UEFA und dem Ausrichterverband / den Ausrichterverbänden vertraglich geregelt. Detaillierte finanzielle Informationen, die für alle teilnehmenden Verbände von Interesse sind, werden bei dem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgegeben.

72.02

Feste Teilnahme- und Leistungsprämien werden den entsprechenden Verbandskonten bei der UEFA gutgeschrieben, während die Kosten für Kaufkarten und zusätzliche Dienstleistungen diesen Konten belastet werden.

72.03

Die UEFA leistet einen Beitrag zu den internationalen Reisekosten für höchstens 50 Personen pro Delegation. Die UEFA-Administration teilt die Modalitäten dieser Zahlungen nach der Endrundenauslosung mit.

72.04

Die UEFA sorgt für den Bodentransport auf dem Gebiet des Ausrichterverbands für maximal 50 Personen pro Delegation. Zusätzliche Transporte sind von den Verbänden selbst zu organisieren und zu finanzieren.

72.05

Die UEFA leistet einen Beitrag zu den Kosten des Mannschaftsquartiers (basierend auf den Kosten für ein Standardzimmer) für höchstens 50 Personen pro Delegation. Die UEFA-Administration teilt die Modalitäten dieser Zahlungen nach der Endrundenauslosung mit. Die UEFA organisiert und trägt die Kosten für die Unterkunft von 50 Personen pro Delegation in den Mannschaftstransferhotels auf der Grundlage einer Standardvereinbarung.

72.06

Die Zahlungen der UEFA an die teilnehmenden Verbände erfolgen in Raten mit Beginn vor der Endrunde gemäß dem von der UEFA-Administration mitgeteilten Zeitplan. Der Saldo wird den teilnehmenden Verbänden innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Endrunde gutgeschrieben.

72.07

Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Höhe und den Verteilungsschlüssel der Teilnahme- und der Leistungsprämien, die aus den Gesamteinnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte finanziert werden.