Artikel 74 Promotion-Zwecke - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
74.01

Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

74.02

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oder Verbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

74.03

Im Falle der Qualifikation für die Endrunde gewährt ein Verband der UEFA das Recht, Bildmaterial des Verbands für die Herstellung von kommerziellen und Werbeartikeln (einschließlich Verpackungen und Werbematerial für solche Artikel) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen, vorausgesetzt, dass solche Artikel: (a) einen Bezug zur Endrunde aufweisen, (b) den Wettbewerbsnamen und/oder das Wettbewerbslogo enthalten, (c) Bildmaterial von allen anderen teilnehmenden Verbänden beinhalten und (d) keinem teilnehmenden Verband bzw. keiner Gruppe von Verbänden mehr Gewicht geben als anderen Verbänden. Die unter (c) und (d) genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Bildmaterial des teilnehmenden Verbands, der den Wettbewerb gewinnt, falls es sich dabei um Bilder des betreffenden Verbands im Rahmen der Siegesfeier nach dem Endspiel (z.B. Bilder von der Pokalübergabe) handelt. Solche Produkte dürfen verkauft oder kostenlos verteilt werden, und die Verwendung von handelsüblichen Verweisen auf und/oder Branding von Herstellern, Vertreibern und/oder Providern der betreffenden Produkte in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern die Verweise bzw. das Branding nicht auf eine Unterstützung eines solchen Dritten oder seiner Produkte und/oder Dienstleistungen durch den betreffenden teilnehmenden Verband schließen lassen. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Bildmaterial von Spielerinnen der Verbände.

74.04

Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann.