Artikel 75 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
75.01

Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

75.02

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

75.03

Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

75.04

Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen.

75.05

Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, hat der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Kann das Signal aus irgendeinem Grund nicht empfangen werden, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos eine Aufzeichnung des gesamten Spiels im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta) oder einem anderen von der UEFA verlangten Format zur Verfügung; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem betreffenden Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.

75.06

Zu Branding-Zwecken für den Wettbewerb hat der Ausrichter sicherzustellen, dass die für sein Gebiet ernannten Broadcaster das von der UEFA für den Wettbewerb bereitgestellte TV-Grafikpaket in Übereinstimmung mit den Weisungen und Richtlinien der UEFA umsetzt.