Artikel 81 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten – Endrunde - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
81.01

Jeder teilnehmende Verband muss für das ganze Turnier einen Englisch sprechenden Team-Pressechef ernennen, der Medienangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Der Team-Pressechef unterstützt die UEFA hinsichtlich des Zugangs zu Interviews, Trainingseinheiten und anderen Medienaktivitäten des Teams und liefert auf Anfrage operative Informationen, Inhalte und Statistiken. Der Team-Pressechef des Verbands wohnt allen Medienaktivitäten der Mannschaft bei, reist mit ihr zu allen Spielen und arbeitet an den Austragungsorten mit dem UEFA-Medienverantwortlichen zusammen.

81.02

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielerinnen und Interviewanfragen von UEFA-Medienplattformen vor, während und nach dem Wettbewerb kooperieren. Anlässlich eines Tages der offenen Tür muss jede Mannschaft der UEFA Zugang zu allen Kaderspielerinnen, zum Cheftrainer und zum Trainerassistenten geben, um folgende Inhalte für Aktivitäten des Host Broadcasters und die UEFA-Medienplattformen zu erhalten:

  1. Greenscreen-Filmaufnahmen mit allen Spielerinnen, dem Cheftrainer und dem Trainerassistenten;

  2. Fotoaufnahmen an zwei Standorten mit allen Spielerinnen, dem Cheftrainer und dem Trainerassistenten;

  3. Aufnahmen mit zehn Spielerinnen und dem Cheftrainer für digitale Inhalte;

  4. Interviews mit zwei Spielerinnen und dem Cheftrainer.

Die UEFA und der Verband einigen sich vorab über das Datum, die Zeit und den Ort des Tags der offenen Tür sowie darüber, welche Spielerinnen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Tag der offenen Tür muss spätestens vier Tage vor dem ersten Endrundenspiel der entsprechenden Mannschaft durchgeführt werden, es sei denn, die Mannschaft und die UEFA hätten eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Sollte eine ausgewählte Spielerin nicht in der Lage sein, an einem Teil des Tags der offenen Tür teilzunehmen, muss der Verband die UEFA so schnell wie möglich darüber informieren und sicherstellen, dass eine andere Spielerin als Ersatz verfügbar ist bzw. eine andere, von der UEFA akzeptierte angemessene Alternativlösung angeboten wird.

81.03

An der Endrunde teilnehmende Mannschaften sollten in der Woche unmittelbar vor ihrer Ankunft im Ausrichterland einen internationalen Medientermin anbieten. Der genaue Zeitplan ist im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren. Der internationale Medientermin sollte eine Medienkonferenz mit dem Cheftrainer, eine komplett offene Trainingseinheit (Dauer eine Stunde), Einzelinterviews mit dem Cheftrainer und Schlüsselspielerinnen für audiovisuelle Rechteinhaber sowie eine Gemischte Zone umfassen. Audiovisuelle Rechteinhaber sollten die Gelegenheit für mindestens je zwei Interviews erhalten. Grundsätzlich müssen mindestens acht Spielerinnen zur Verfügung gestellt werden.

81.04

In der Endrunde werden sämtliche Medienaktivitäten der Mannschaften im Stadion, in dem das Spiel stattfindet, von der UEFA koordiniert.

81.05

Die UEFA ist für die Zuteilung und Ausgabe von Zutrittsberechtigungen zu den Spielen der Endrunde und zu offiziellen Medienaktivitäten an die Medien zuständig.

81.06

Die UEFA ist für die Akkreditierung sämtlicher Medienvertreter zuständig und kann jederzeit Akkreditierungen entziehen oder Maßnahmen gegen Medienvertreter ergreifen. Die UEFA kann teilnehmende Verbände hinsichtlich der Akkreditierung von Medienvertretern aus ihrem Land im Rahmen des Genehmigungs- und Schlichtungsverfahrens jederzeit konsultieren.

81.07

Jeder teilnehmende Verband kann in oder bei seinem Mannschaftsquartier ein Medienzentrum entsprechend den Vorgaben der UEFA einrichten. Medienvertreter mit von der UEFA ausgestellten Akkreditierungen für die Endrunde müssen Zugang zu diesem Medienzentrum erhalten. Die Verbände können auch eigene Zutrittskarten für das Medienzentrum an vertrauenswürdige Medienvertreter ohne UEFA-Akkreditierung ausgeben.

81.08

Entsprechend den Vorgaben der UEFA muss jede Mannschaft eine tägliche Medienaktivität mit mindestens zwei Sprechern in Form einer Medienkonferenz, einer Gemischten Zone oder einem alternativen, im Voraus mit der UEFA abgesprochenen Format abhalten. Die Mannschaft ist für die technische Einrichtung zur Übertragung ihrer Medienaktivitäten aus der Distanz verantwortlich. Zudem können Mannschaften vor einem Spiel jeweils nur eine vollständig geschlossene Trainingseinheit abhalten. Die anderen Trainingseinheiten müssen Medienvertretern während mindestens 15 Minuten zugänglich sein.

81.09

Für die Endrunde gelten folgende Zugangsbeschränkungen:

  1. Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters.

  2. Medienvertreter ohne entsprechende Akkreditierung haben keinen Zutritt zum Spielfeld oder zum Bereich zwischen Spielfeldrand und Zuschauertribünen. Nur Medienvertreter wie Fotografen, audiovisuelle Rechteinhaber und der Host Broadcaster, die von der UEFA eine entsprechende Genehmigung für bestimmte Aktivitäten erhalten haben, dürfen in diesen Bereichen an den spezifischen Stellen, die ihnen zugewiesen werden, arbeiten.

  3. Den Medienvertretern ist es untersagt, den Spielertunnel oder den Bereich der Umkleidekabinen zu betreten. Davon ausgenommen sind Flash-Interviews an den von der UEFA genehmigten Stellen und die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters.

  4. Der Zutritt zu den Umkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Davon ausgenommen sind die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters. Unter Aufsicht der UEFA kann am Spieltag vorbehaltlich der Genehmigung der betreffenden Mannschaft und vor deren Ankunft eine kurze Filmsequenz in der Umkleidekabine gedreht werden. Dieses Recht steht ausschließlich dem/den wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber(n) aus dem Land der jeweiligen Mannschaft zu.