Artikel 83 Medienaktivitäten am Spieltag – Endrunde - Frauen-EURO

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft einschließlich UEFA Nations League und European Qualifiers

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WEURO
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
83.01

Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten.

83.02

Die Interviews werden von der UEFA koordiniert und an im Voraus festgelegten Standorten gemäß den folgenden Regeln durchgeführt:

  1. Vor jedem Spiel muss jede Mannschaft ihren Cheftrainer oder eine Schlüsselspielerin für ein Interview mit dem Host Broadcaster und dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes zur Verfügung stellen (wie von der UEFA festgelegt). Diese Interviews finden zwischen der Ankunft der Mannschaft im Stadion und dem Ende des Aufwärmens statt. Die Zeiten sind zwischen der jeweiligen Mannschaft und der UEFA abzusprechen. Für zusätzliche Interviews vor dem Spiel muss das Einverständnis der Mannschaft eingeholt werden.

  2. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer, dem Trainerassistenten oder Spielerinnen geführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

  3. Jede Mannschaft muss eine Spielerin für ein Super-Flash-Interview mit dem Host Broadcaster oder dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes zur Verfügung stellen (wie von der UEFA festgelegt). Darüber hinaus muss die Spielerin des Spiels für ein zusätzliches Super-Flash-Interview vor einer gegebenenfalls separat eingerichteten Stellwand zur Verfügung gestellt werden. Diese Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff auf dem Spielfeld oder am Spielfeldrand statt. Für zusätzliche Super-Flash-Interviews muss das Einverständnis der Mannschaft eingeholt werden.

  4. Flash- und Studio-Interviews nach dem Spiel sind obligatorisch. Jede Mannschaft muss dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihres Landes drei Interviews, jedem anderen unilateralen audiovisuellen Rechteinhaber (einschließlich des Host Broadcasters) zwei Interviews und jedem audiovisuellen Rechteinhaber, der auf einer multilateralen Flash-Interview-Position operiert, ein Interview gewähren. Der Cheftrainer muss auf Anfrage für mindestens vier der oben genannten Interviews zur Verfügung stehen, einschließlich mindestens eines Interviews mit einem audiovisuellen Rechteinhaber, der auf einer multilateralen Flash-Interview-Position operiert. Unter den für die oben genannten Interviews zur Verfügung gestellten Spielerinnen muss sich auch die Spielerin des Spiels befinden. Die Mannschaften müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und die Spielerinnen innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zur Verfügung stehen.

  5. Während der K.-o.-Phase des Wettbewerbs werden die Mindestanforderungen an Flash- und Studio-Interviews für ausgeschiedene Mannschaften wie folgt reduziert:

    1. Audiovisuelle Rechteinhaber aus dem Land der betreffenden Mannschaft und der Host Broadcaster haben Anrecht auf mindestens zwei Interviews.

    2. Andere unilaterale audiovisuelle Rechteinhaber haben Anrecht auf mindestens ein Interview.

    3. Auf multilateralen Positionen ist mindestens ein Interview durchzuführen.

    4. Weitere Interviews werden nach bestem Bemühen ermöglicht. Sollten einige unilaterale audiovisuelle Rechteinhaber keine Interviews anfragen, hat die Mannschaft die Mindestanforderungen zu erfüllen, indem sie anderen Anfragen laut Anweisungen der UEFA nachkommt.

    5. Zu den Verpflichtungen gehören Interviews mit dem Cheftrainer und mit Spielerinnen.

    6. Die qualifizierte Mannschaft sollte für die Interviews bereitstehen, die von der ausgeschiedenen Mannschaft nicht durchgeführt wurden.

  6. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spielerinnen dürfen nach dem Spiel Interviews geben, sofern die UEFA-Dopingkontrolleurin damit einverstanden ist und die Spielerin von einer von der Dopingkontrolleurin bestimmten Dopingkontroll-Begleitperson begleitet wird.

  7. Ist ihr Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat die Mannschaft die Möglichkeit, ihn für die Interviews nach dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen.

  8. Die Mannschaften müssen zunächst Interviewanfragen von audiovisuellen Rechteinhabern nachkommen, bevor sie ihren verbandseigenen Medienplattformen Interviews geben.

83.03

Jede Mannschaft muss ihren Cheftrainer für eine Medienkonferenz nach dem Spiel im Stadion zur Verfügung stellen. Die erste Medienkonferenz muss spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Die von der UEFA ernannte Spielerin des Spiels muss bei der Medienkonferenz nach dem Spiel ebenfalls anwesend sein. Ist ihr Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat die Mannschaft die Möglichkeit, ihn für die Medienkonferenz nach dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen.

83.04

Nach dem Spiel ist für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen zu bestimmen. Dieser Bereich ist nur Trainern, Spielerinnen und Medienvertretern zugänglich und wird von der UEFA in verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Zugängen aufgeteilt. Jede Mannschaft muss mindestens drei Spielerinnen, die am Spiel teilgenommen haben, abstellen, damit in jedem Bereich der Gemischten Zone Interviews geführt werden.