Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt.
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Ausrichterverband
UEFA-Mitgliedsverband, der ein Spiel des Qualifikationswettbewerbs organisiert bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde betraut wird.
Bildmaterial des Verbands
Im Zusammenhang mit allen teilnehmenden Verbänden Namen, Spitznamen, Symbole, Embleme, Logos, Marken, Bezeichnungen sowie Farben und Designs der Spielkleidung (mit oder ohne Angabe zum Trikothersteller) eines bestimmten Verbands (und seiner Mannschaft).
Datenrechte
Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.
Doping
Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement.
Host Broadcaster (HB)
Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein).
Kommerzielle Rechte
Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten.
Lokale Organisationsstruktur (LOS)
Vom Ausrichterverband des Miniturniers, des Spiels oder der Endrunde eigens eingerichtete Arbeitsgruppe bzw. eigenständige Gesellschaft, bestehend aus Vertretern des Ausrichterverbands, der Halle, der Sicherheitsdienste und/oder der zuständigen Behörden der Austragungsstadt (wie vom Ausrichterverband beschlossen), zur Gewährleistung der Umsetzung und Durchführung aller Qualifikationsspiele und der Endrunde.
Marketingrechte
Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, alle Arten von Werbung (einschließlich elektronischer und virtueller Werbung), Promotion (einschließlich Ticket-Promotion), Unterstützung, Public Relations, Marketing, Merchandising, Lizenzierung, Franchising, Sponsoring, Hospitality, Konzessionen, Reisen und Tourismus, Publikationen, Einzelhandel und alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte und -möglichkeiten, bei denen es sich nicht um Medien-, Promotion- oder Datenrechte handelt, zu verwerten.
Medienrechte
Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum gesamten oder zu Teilen des Wettbewerbs jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten.
Partner
Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
Spielort
Der Ort der Halle, in der ein Spiel stattfindet, unter Berücksichtigung des von den zuständigen Behörden kontrollierten Bereichs sowie jeglicher anderer angrenzender Bereiche.
Wettbewerbsbereich
Die gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln definierte technische Zone und alle Bereiche, die während des Spiels vorrangig von Spielerinnen und dem Schiedsrichterteam sowie Offiziellen und Mitgliedern des Venue-Teams genutzt werden, etwaige Sitze auf der Tribüne, die von Mitgliedern der Mannschaftsdelegation genutzt werden, der Zeitnehmer-Tisch, der Spielertunnel, die Mannschafts- und Schiedsrichterumkleidekabinen, der Notfallraum und die Dopingkontrollstation.
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.