Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Sechsmeterschießen) aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängen die UEFA-Disziplinarinstanzen gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, können die UEFA-Disziplinarinstanzen nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verein verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.
Die UEFA-Disziplinarinstanzen können das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der die Unterbrechung des Spiels verschuldet hat.
Wird ein Verband während des Wettbewerbs ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Verbands annulliert.
Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.
Ein Verband, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.
Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.