Artikel 29 Spielberechtigung - Frauen-Futsal-EM

Reglement der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal > Frauen-Futsal-EM
ft:locale
de-DE
Edition
$FullSeasonYears$
Enforcement Date
15 September 2025
29.01

Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 6 bis 10 Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

29.02

Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen.

29.03

Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt.

29.04

Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

29.05

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von den UEFA-Disziplinarinstanzen behandelt.