Artikel 59 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb - Frauen-Futsal-EM

Reglement der UEFA-Frauen-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal > Frauen-Futsal-EM
ft:locale
de-DE
Edition
$FullSeasonYears$
Enforcement Date
15 September 2025
59.01

Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem ersten Spiel einer Mannschaft in einem Miniturnier bzw. vor einem einzelnen Spiel und enden einen Tag nach dem (letzten) Spiel.

59.02

Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten.

59.03

Der Ausrichterverband hat für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen.

59.04

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen des Zeitnehmers.

59.05

Bei Miniturnieren trägt der Ausrichterverband für die Gastmannschaften folgende Kosten:

  1. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation (14 Spielerinnen und 7 Mannschaftsoffizielle);

  2. lokaler Transport;

  3. Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter.

59.06

Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:

  1. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;

  2. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

    • EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

59.07

Zusätzlich zu den oben genannten Beiträgen belastet die UEFA-Administration jedem anreisenden Verband einen Pauschalbetrag von EUR 10 000. Dieser wird dem Ausrichterverband gutgeschrieben, um es ihm zu ermöglichen, den finanziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Miniturniers gemäß dem vorliegenden Reglement nachzukommen.

59.08

Bei Einzelspielen übernimmt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren.

59.09

Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom Spielort selbst. Jeder Verband erhält von der UEFA einen Beitrag in Höhe von:

  • EUR 10 000 für An- und Abreise zum bzw. vom Miniturnier;

  • EUR 5 000 für An- und Abreise zum bzw. vom Einzelspiel.