Artikel 32 Spielfeld - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
EURO
Edition
2022-24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
32.01

Der Ausrichterverband muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Rasenheizung und Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Die UEFA-Administration und von der UEFA beauftragte Dritte können jederzeit vor und während dem Wettbewerb eine Spielfeldinspektion vornehmen, um zu überprüfen, ob der Zustand des Spielfelds angemessen ist. Nach der ersten Spielfeldinspektion und des entsprechenden Berichts müssen die Kosten für etwaige weitere Inspektionen bzw. für die Bereitstellung einer fachlichen Beratung oder von Material durch Dritte vom betreffenden Verband getragen werden. Von den Verbänden wird eine umfassende Zusammenarbeit bei solchen Inspektionen erwartet.

32.02

Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötig erachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen.

32.03

Jeder vollständige oder teilweise Austausch des Spielfelds vor einem Spiel muss der UEFA vorab mitgeteilt werden.

32.04

Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Ausrichterverbands im Qualifikationswettbewerb und der UEFA in der Endrunde kann das Spielfeld jedoch zusätzlich bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet:

  1. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß (oder aufgrund des Countdowns zwischen der 20. und der 15. Minute vor dem Anstoß bei der Endrunde); und/oder

  2. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die Ersatzspieler auf dem Spielfeld aufwärmen können).

Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

32.05

Die teilnehmenden Verbände müssen sicherstellen, dass von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dem Spielfeld stattfinden. Die UEFA-Administration kann solche Aktivitäten während der Halbzeitpause in Spielen des Qualifikationswettbewerbs erlauben.

32.06

Die Positionierung der Werbebanden am Spielfeldrand erfolgt gemäß Anhang D. Jede andere Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz positioniert werden sowie sicher für Spieler und Schiedsrichter sein.

32.07

Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und nach Anweisung der UEFA aufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keine zusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. Tragbare Tore dürfen nicht verwendet werden.

32.08

Es liegt in der Verantwortung des Ausrichterverbands sicherzustellen, dass der Bereich unmittelbar neben dem Spielfeld sicher für Spieler und Schiedsrichter ist; dazu gehört, falls erforderlich, die sichere Installation von zusätzlichem, qualitativ hochwertigem, grünem Kunstrasen rund um das Spielfeld.

32.09

Alle Verbände müssen die Rasen-Richtlinien beachten.

32.10

Für das Training am Vortag des Spiels und das Aufwärmen vor dem Spiel müssen alle Verbände den entsprechenden Plan mit den zu schonenden Bereichen des Spielfelds befolgen.

32.11

Am jeweiligen Spieltag muss die Flutlichtanlage vier Stunden vor Anstoß bzw. gegebenenfalls spätestens rechtzeitig vor Beginn der Kalibrierung der Torlinientechnologie umfassend bereitgestellt werden, es sei denn, es liegt eine anderweitige Genehmigung von der UEFA vor. Ferner kann vorbehaltlich der Zustimmung der UEFA und den von der UEFA festgelegten Grundsätzen die Nutzung von LED-Flutlicht-Unterhaltung erlaubt werden. Solche Lightshows müssen vor dem Aufwärmen bzw. zwischen dem Aufwärmen und dem Verlassen des Tunnels der Spieler für das Spiel erfolgen. Es dürfen keine Lightshows mehr erfolgen, wenn sich die Spieler (einschließlich der Torhüter) für das Aufwärmen vor dem Spiel auf dem Spielfeld befinden bzw. die Spieler aus dem Tunnel für die Aufreihungszeremonie vor dem Spiel herauskommen.