Artikel 56 Genehmigung der Spielkleidung - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
EURO
Edition
2022-24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
56.01

Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

56.02

Die teilnehmenden Verbände müssen eine Spielkleidung verwenden, die der UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Spielkleidung ist der UEFA-Administration spätestens vier Wochen vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen.

56.03

Für die Endrunde muss sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendete Kleidung sowie Spezialausrüstung der UEFA-Administration vorgelegt werden, die das genaue Genehmigungsverfahren bei einem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgibt. Auf der Grundlage dieses Verfahrens informiert die UEFA-Administration schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der verschiedenen Gegenstände.

56.04

Die während der Endrunde getragenen oder verwendeten Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein von jeglicher Sponsorenwerbung. Diese Bestimmung gilt:

  1. bei allen in einem Stadion stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis zum Verlassen des Stadions;

  2. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten Trainingseinheiten;

  3. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.