Artikel 63 Finanzielle Grundsätze – Endrunde - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
EURO
Edition
2022-24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
63.01

Die finanziellen Bestimmungen für die Endrunde, einschließlich derjenigen betreffend die Begleichung der Organisationskosten, werden zwischen der UEFA und dem Ausrichterverband vertraglich geregelt. Detaillierte finanzielle Informationen, die für alle teilnehmenden Verbände von Interesse sind, werden bei dem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgegeben.

63.02

Feste Teilnahme- und Leistungsprämien sowie Pauschalbeträge für die Reisekosten werden den entsprechenden Verbandskonten bei der UEFA gutgeschrieben, während die Kosten für Kaufkarten und zusätzliche Dienstleistungen diesen Konten belastet werden.

63.03

Die UEFA sorgt für den Bodentransport auf dem Gebiet des Ausrichterverbands für maximal 50 Personen pro Delegation. Zusätzliche Transporte sind von den teilnehmenden Verbänden selbst zu organisieren und zu finanzieren.

63.04

Alle teilnehmenden Verbände übernehmen die Kosten im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Mannschaftsquartier. Die UEFA organisiert und trägt die Kosten für die Unterkunft von 50 Personen pro Delegation in den Transferhotels auf der Grundlage einer Standardvereinbarung. Etwaige Verpflegungs- und zusätzliche Unterkunftskosten gehen zu Lasten der Verbände.

63.05

Die UEFA entschädigt die internationalen Reisekosten der 23 Gastdelegationen – Hin- und Rückfahrt im klimatisierten Mannschaftsbus, im Zug (1. Klasse oder Schlafwagen) oder im Flugzeug (Economy-Klasse) – für höchstens 50 Personen pro Delegation. Der gutgeschriebene Pauschalbetrag zur Deckung dieser Reisekosten beruht auf den üblichen vollen Economy-Tarifen der nationalen Transportgesellschaft des Verbands. Die Tarife berechnen sich vom Hauptflughafen des teilnehmenden Verbands zu dem internationalen Flughafen, der dem Mannschaftsquartier in Deutschland am nächsten liegt.

63.06

An die teilnehmenden Verbände werden keine Tagesentschädigungen gezahlt, da diese bereits durch die pauschale Teilnahmeprämie abgedeckt sind.

63.07

Die Zahlungen der UEFA an die teilnehmenden Verbände erfolgen in Raten mit Beginn vor der Endrunde gemäß dem von der UEFA-Administration mitgeteilten Zeitplan. Der Saldo wird den teilnehmenden Verbänden innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Endrunde gutgeschrieben.

63.08

Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Höhe und den Verteilungsschlüssel der Teilnahme- und der Leistungsprämien, die aus den Gesamteinnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte finanziert werden.