Artikel 13 Gruppenbildung – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
13.01

Alle für den Wettbewerb angemeldeten Mannschaften, einschließlich jener der vier Ausrichterverbände der Endrunde (England, Republik Irland, Schottland, Wales) nehmen an der Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs teil, die von der UEFA-Administration nach Abschluss der Ligaphase der UEFA Nations League 2026/27 organisiert wird. Die Mannschaften werden in zwölf Vierer- bzw. Fünfergruppen gelost.

13.02

Für die Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs gelten die folgenden Grundsätze und Bedingungen:

  1. Die Mannschaften werden gemäß der Zwischentabelle der UEFA Nations League 2026/27 (vgl. Reglement der UEFA Nations League) gesetzt.

  2. Die Mannschaften der vier Ausrichterverbände und diejenige Nordirlands werden in verschiedene Gruppen gelost.

  3. Die vier Gewinner des Viertelfinales der UEFA Nations League 2026/27 werden unter Verwendung von Platzhaltern für die vier Viertelfinalpaarungen in verschiedene Vierergruppen gelost.

  4. Jede Fünfergruppe darf maximal eine unterlegene Mannschaft aus dem Viertelfinale der UEFA Nations League 2026/27 bzw. eine an den Playoffs der A-/B-Liga bzw. der B-/C-Liga der UEFA Nations League 2026/27 enthalten.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das UEFA-Exekutivkomitee können zusätzliche Grundsätze und Bedingungen angewandt werden.