Artikel 31 Spielberechtigung - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
31.01

Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 6 bis 10 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

31.02

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

31.03

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

31.04

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von den UEFA-Disziplinarinstanzen behandelt.