Artikel 39 Genehmigung der Spielkleidung - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
39.01

Alle Mannschaften müssen das Formular zur Genehmigung der Spielkleidung spätestens vier Wochen vor der geplanten Verwendung der betreffenden Spielkleidung online bei der UEFA-Administration einreichen.

39.02

Für die Endrunde muss sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendete Kleidung sowie Spezialausrüstung der UEFA-Administration vorgelegt werden, die das genaue Genehmigungsverfahren bei einem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgibt. Auf der Grundlage dieses Verfahrens informiert die UEFA-Administration schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der verschiedenen Gegenstände.

39.03

Die während der Endrunde getragenen oder verwendeten Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein von jeglicher Sponsorenwerbung. Diese Bestimmung gilt:

  1. bei allen in einem Stadion stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis zum Verlassen des Stadions;

  2. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten Trainingseinheiten;

  3. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.