Artikel 39 Genehmigung der Spielkleidung - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
29 July 2026
39.01

Alle Mannschaften müssen das Formular zur Genehmigung der Spielkleidung spätestens vier Wochen vor der geplanten Verwendung der betreffenden Spielkleidung online bei der UEFA-Administration einreichen.

39.02

Für die Endrunde muss sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendete Kleidung sowie Spezialausrüstung der UEFA-Administration vorgelegt werden, die das genaue Genehmigungsverfahren bei einem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgibt. Auf der Grundlage dieses Verfahrens informiert die UEFA-Administration schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der verschiedenen Gegenstände.

39.03

Die während der Endrunde getragenen oder verwendeten Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein von jeglicher Sponsorenwerbung. Diese Bestimmung gilt:

  1. bei allen in einem Stadion stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis zum Verlassen des Stadions;

  2. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten Trainingseinheiten;

  3. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.