Artikel 44 Eintrittskarten für die Gastmannschaft - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
44.01

Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % der UEFA-Zuschauerkapazität den Anhängern des Gastverbands vorbehalten (vgl. UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement und UEFA-Sicherheitsreglement).

44.02

Gastverbände sind berechtigt, bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Verbänden.

44.03

Für alle Spiele des Qualifikationswettbewerbs ist für den Gastverband eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren.

44.04

Gastverbände müssen ihre Eintrittskarten gegebenenfalls nach Zonen verkaufen, um die Neuzuteilung unverkaufter Eintrittskarten zu erleichtern. Gastverbände, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze in dem ihnen vorbehaltenen abgetrennten Sektor beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.

44.05

Der Ausrichterverband kann vom Gastverband zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen (gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängern des Gastverbands zugeteilt werden.