Artikel 49 Mannschaftshotels und Trainingszentren – Endrunde - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
49.01

Für die Endrunde stellt die UEFA den Verbänden eine bestimmte Anzahl ausgesuchter Mannschaftsquartiere bereit, die jeweils aus einem Mannschaftshotel und einem Trainingszentrum bestehen. Wählt ein Verband ein anderes Trainingszentrum, hat er die vollständige Einhaltung des vorliegenden Reglements zu gewährleisten und alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Alle während der Endrunde von Verbänden genutzten Trainingszentren gelten ab fünf Tagen vor dem Eröffnungsspiel als offizielle Trainingsplätze.

49.02

Die UEFA wählt in jeder Austragungsstadt Mannschaftstransferhotels und Transfertrainingszentren aus, nimmt diese unter Vertrag und teilt sie den Mannschaften auf der Grundlage des Spielplans in Übereinstimmung mit Absatz 47.03 und Absatz 68.04 zur Verwendung zu.

49.03

Die UEFA-Administration gibt spezifische Richtlinien für das Auswahlverfahren und die Verwendung sämtlicher ausgewählter Mannschaftsquartiere sowie der zugewiesenen Transferhotels und -trainingszentren heraus.