Artikel 5 Pflichten der Verbände - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter der Leitung eines Cheftrainers zu bestreiten, zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und des Trainerstabs im Wettbewerbsbereich vor, während und nach dem Spiel gehören. Der Cheftrainer muss über eine gültige UEFA-Pro-Lizenz oder über eine gültige UEFA-A-Lizenz verfügen, falls die UEFA-Pro-Lizenz beim Verband, bei dem er angestellt ist, nicht verfügbar ist (gemäß dem Mitgliedsstatus in der UEFA-Trainerkonvention). Der Trainerassistent unterstützt den Cheftrainer in allen oben genannten fußballerischen Belangen und muss über eine gültige UEFA-A-Lizenz verfügen. Der Torwarttrainer unterstützt den Cheftrainer in allen Torhüterbelangen und muss über die höchste UEFA-Torwarttrainerlizenz des Verbands, bei dem er angestellt ist, verfügen (gemäß dem Mitgliedsstatus in der UEFA-Trainerkonvention). Die oben genannten Trainerqualifikationen können durch einen gültigen Befähigungsnachweis der UEFA auf der geforderten Stufe ersetzt werden;

  3. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  4. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  5. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  6. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 33.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt und das Stadion ab zwei Tagen vor dem Spiel bis einen Tag nach dem Spiel nutzbar und zugänglich zu machen, sofern nicht anderweitig von der UEFA-Administration festgelegt;

  7. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle Ausrichterverbände oder LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  8. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1 einzuhalten;

  9. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels;

  10. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen;

  11. Freundschaftsspiele an Daten anzusetzen und auszutragen, die ihren Mannschaften gemäß dem internationalen Spielkalender noch zur Verfügung stehen, nachdem die UEFA den Spielplan erstellt hat;

  12. gegebenenfalls als Gewinner oder auf Anfrage als Zweitplatzierter der UEFA-Fußball-Europameisterschaft an interkontinentalen Wettbewerben teilzunehmen, wenn solche von der UEFA zusammen mit anderen Konföderationen und/oder von der FIFA organisiert werden.