Artikel 69 Kommerzielle Rechte – allgemein - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
69.01

Die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller Parteien in Bezug auf die kommerziellen Rechte sind im Kommerziellen Reglement für die European Qualifiers, die UEFA Nations League und Freundschaftsländerspiele 2022-28 geregelt. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Kapitel zu kommerziellen Angelegenheiten des vorliegenden Reglements der UEFA-Fußball-Europameisterschaft und dem Kommerziellen Reglement für die European Qualifiers, die UEFA Nations League und Freundschaftsländerspiele 2022-28 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglements.

69.02

Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann.

69.03

Vorbehaltlich Absatz 69.01 besitzt die UEFA – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – im Zusammenhang mit den European Qualifiers das alleinige Recht, die Daten- und Marketingrechte an den European Qualifiers im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit den European Qualifiers zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von den vom teilnehmenden Verband gewährten kommerziellen Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit den European Qualifiers im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit seinen Spielen in den European Qualifiers gewährten kommerziellen Rechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website der European Qualifiers als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

69.04

Die Ausrichterverbände haben zu gewährleisten, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf und die Medienakkreditierung für alle Spiele mindestens folgende Anforderungen enthalten:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden;

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können; und

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen oder Beschreibungen des Spiels und/oder des Wettbewerbs (einschließlich Ergebnissen, Statistiken, Informationen und/oder anderen Daten) für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten.