Artikel 72 Allgemeine Medienangelegenheiten – Endrunde - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
72.01

In der Endrunde werden sämtliche Medienaktivitäten der Mannschaften im Stadion, in dem das Spiel stattfindet, von der UEFA koordiniert.

72.02

Jeder teilnehmende Verband muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen und sicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Turnier und jedem einzelnen Spiel nachkommt.

72.03

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielern und Interviewanfragen der UEFA vor, während und nach der Endrunde kooperieren.

72.04

Ein während des Spiels des Feldes verwiesener oder gesperrter Cheftrainer darf für die Medienkonferenz vor dem Spiel, für Interviews nach dem Spiel und/oder für die Medienkonferenz nach dem Spiel durch den Trainerassistenten ersetzt werden.