Artikel 75 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels – Endrunde - EURO

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > EURO
ft:locale
de-DE
Edition
2026–28
Enforcement Date
1 June 2026
75.01

Jede Mannschaft muss ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medien mindestens während 15 Minuten gemäß einem mit der UEFA vorab vereinbarten Zeitplan zugänglich machen. Diese beiden offiziellen Trainingseinheiten sind von den beiden Mannschaften und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Unter Vorbehalt von Absatz 48.03 finden die offiziellen Trainingseinheiten in dem Stadion statt, in dem das Spiel stattfindet, sofern mit der UEFA im Voraus nichts anderes vereinbart wurde. Jede Mannschaft kann selbst entscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten 15 Minuten für die Medien zugänglich sind. Entscheidet eine Mannschaft, dass ihre Trainingseinheit nur für die mindestens vorgesehenen 15 Minuten zugänglich ist, und möchte das Team der eigenen Verbandsplattform die gesamte Trainingseinheit filmen, müssen den Kameras (i) des Host Broadcasters und (ii) der audiovisuellen Rechteinhaber aus ihrem eigenen Land und aus dem Land der gegnerischen Mannschaft dieselbe Möglichkeit eingeräumt werden. Die Mannschaften dürfen den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Teil ihrer Trainingseinheit zum Zwecke der technischen Analyse filmen, ohne den Broadcastern Zugang gewähren zu müssen. Solches Filmmaterial darf vom Verband nicht veröffentlicht oder an Medienvertreter verteilt werden. Erlaubt eine Mannschaft ihrem eigenen Fotografen, der gesamten Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind) beizuwohnen, so muss der Verband der UEFA auf Anfrage Bilder zur Verfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medien weitergibt. Beginnt eine Trainingseinheit früher als geplant, gelten die 15 Minuten gemäß vereinbartem Zeitplan. Beabsichtigt eine Mannschaft, am Vortag des Spiels keine Trainingseinheit abzuhalten, gilt die Trainingseinheit zwei Tage vor dem Spiel als offizielle Trainingseinheit vor dem Spiel und ist entsprechend den Medien zugänglich zu machen. Die UEFA ist darüber mindestens 24 Stunden im Voraus zu informieren.

75.02

Am Vortag jedes Spiels muss jede Mannschaft eine Medienkonferenz im Stadion, in dem das Spiel stattfindet, abhalten. Bei jeder Medienkonferenz vor dem Spiel müssen der Cheftrainer und mindestens ein beim bevorstehenden Spiel spielberechtigter Spieler anwesend sein. Alternativ kann je nach vorheriger Absprache mit der UEFA und je nach Stadionkonfiguration für die Dauer von mindestens 15 Minuten eine Gemischte Zone eingerichtet werden, in welcher der Spieler zur Verfügung gestellt wird. Medienkonferenzen vor dem Spiel sind von der UEFA und den teilnehmenden Mannschaften so abzustimmen, dass Überschneidungen vermieden und Redaktionsschlüsse eingehalten werden können. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung mit der UEFA sind die von der UEFA festgelegten Zeiten grundsätzlich einzuhalten. Kommt keine Einigung zustande, ist die Entscheidung der UEFA endgültig. Bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen sind die von der UEFA zur Verfügung gestellten Stellwände zu verwenden.

75.03

Am Tag vor jedem Spiel muss jede Mannschaft ihren Cheftrainer und mindestens einen für das bevorstehende Spiel spielberechtigten Spieler für Interviews mit dem Host Broadcaster und den Audio- und/oder audiovisuellen Rechteinhabern aus ihrem eigenen Land und dem Land der gegnerischen Mannschaft zur Verfügung stellen; dabei gilt die folgende Mindestanzahl Interviews:

  • Gruppenphase und Achtelfinale: mindestens acht Interviews pro Mannschaft

  • Viertelfinale: mindestens zehn Interviews pro Mannschaft

  • Halbfinale: mindestens zwölf Interviews pro Mannschaft

  • Endspiel: mindestens 14 Interviews pro Mannschaft

Sollte die Mindestzahl Interviews nicht erreicht werden, nachdem die oben genannten Audio- und/oder audiovisuellen Rechteinhaber ihre Interviews durchgeführt haben, erhalten andere von der UEFA bestimmte audiovisuelle Rechteinhaber die Möglichkeit für entsprechende Interviews. Wie von der UEFA bestimmt, können Audio-Rechteinhaber Interviews in einem Gruppenformat durchführen. Zum Zwecke der oben genannten Mindestzahl gelten solche Interviews als ein einziges Interview.