Artikel 28 Bildschirme - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
28.01

Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des laufenden Spiels können auf dem Großbildschirm in der Halle gezeigt werden, sofern der Ausrichter alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichter muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, während Auszeiten und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung oder einem etwaigen Sechsmeterschießen. Darüber hinaus muss der Ausrichter sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die:

  1. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;

  2. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

  3. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen;

  4. Aktionen oder Verhaltensweisen zeigen, die gegen den Fairplay-Geist verstoßen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul oder einen möglichen Schiedsrichterfehler hinzuweisen);

  5. von Tonaufnahmen begleitet sind.

Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt.

28.02

Für die Endphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb der Halle, in der ein Spiel ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichters oder an irgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:

  1. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA,

  2. Genehmigung durch den im Gebiet des Public Viewing Rechte innehabenden Broadcaster und durch die öffentlichen Behörden.

28.03

Die UEFA-Administration legt die Bedingungen für sämtliche Übertragungen auf der Anzeigetafel und dem Großbildschirm während der Endphase fest.