Artikel 5 Pflichten der Vereine - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  3. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  4. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  5. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  6. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels;

  7. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen.

5.02

Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;

  2. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;

  3. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in nationalen Wettbewerben verwendet;

  4. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten.