Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
52.01

Die Pflichten des Ausrichters beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

52.02

Grundsätzlich behält der Ausrichter seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

52.03

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen des von ihm ernannten Zeitnehmers.

52.04

Der Ausrichter kommt für Unterkunft und Verpflegung aller teilnehmenden Mannschaften auf (höchstens 21 Personen pro Delegation, d.h. 14 Spieler und sieben Mannschaftsoffizielle) und übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit deren Transport innerhalb des Gebietes des Ausrichters.

52.05

Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:

  1. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;

  2. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

    • EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

52.06

Der Ausrichterverband hat für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten, des UEFA-Schiedsrichterbeobachters und aller weiteren ernannten Offiziellen sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.