Artikel 54 Kommerzielle Rechte – allgemein - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
54.01

Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln.

54.02

Alle Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2024 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten).

54.03

Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Ausrüstern, Herstellern, Broadcastern, Agenten und Spielern), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab.

54.04

Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderen Runde des Wettbewerbs und/oder der UEFA Futsal Champions League im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise.

54.05

Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.

54.06

Sollte der Ausrichter für seine Spiele ein Eintrittskarten- und Medienakkreditierungsprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA in und um die Halle Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden;

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht);

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten. Auf Verlangen der UEFA muss der Verein sein Möglichstes tun und die nötige Unterstützung leisten, damit diese Bestimmung durchgesetzt werden kann.