Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
56.01

Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte.

56.02

Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an allen Spielen, die sie in der Qualifikationsphase ausrichten, zu verwerten. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Medienrechte müssen sie die Weisungen und Richtlinien der UEFA in der jeweils gültigen Fassung beachten.

56.03

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

56.04

Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) oder einem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.

56.05

Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten.