Artikel 9 Versicherung - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
UFCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
15 May 2023
9.01

Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw. Ausrichter auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschließen:

  1. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.

  2. Zudem hat der Ausrichter Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Ausrichters entsprechend, beinhaltet.

  3. Der Ausrichter der Endphase hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung der Endphase entstehenden Risiken decken.

  4. Ist der Ausrichter nicht Eigentümer der verwendeten Halle, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder ‑betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet.

  5. Der Ausrichter hat zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht.

9.02

In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.