Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort oder eine Halle aus irgendeinem Grund (unter anderem im Zusammenhang mit dem Spielfeld, den Einrichtungen oder der Infrastruktur, der Sicherheit, operativen und/oder organisatorischen Problemen) für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann sie mit dem betreffenden Ausrichter Rücksprache halten und diesen bitten, einen alternativen Spielort bzw. eine alternative Halle vorzuschlagen, der/die den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Ausrichter innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten Ausweichspielort bzw. keine geeignete Ausweichhalle vorschlagen, kann die UEFA eine neutrale Ausweichhalle bestimmen, die sich am selben Spielort, an einem anderen Spielort auf dem Gebiet des betreffenden Verbands oder auf dem Gebiet eines anderen UEFA-Verbands befindet. Der Ausrichter hat die für die Durchführung bestimmter oder aller künftigen Spiele der Saison notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem betreffenden Verband und den zuständigen Behörden zu treffen. Die Kosten für die Durchführung der Spiele gehen zu Lasten des Ausrichters. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über Ausweichspielorte/-hallen.
Hat eine der Parteien eines Spiels einen Grund, an der planmäßigen Durchführung eines bestimmten Spiels zu zweifeln (unter anderem im Zusammenhang mit dem Spielfeld, den Einrichtungen oder der Infrastruktur, der Sicherheit, operativen und/oder organisatorischen Belangen), muss sie die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Erhält die UEFA-Administration eine solche Benachrichtigung, oder hat sie selber Gründe, an der planmäßigen Durchführung eines Spiels zu zweifeln, entscheidet sie, ob Spielort, Halle, Datum und/oder Anstoßzeit geändert werden. Solche Entscheidungen der UEFA-Administration sind endgültig. Werden Spielort bzw. Halle geändert, gehen die Kosten für die Durchführung der Spiele zu Lasten des Ausrichters.
Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein begonnenes Spiel unterbrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.
In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.