Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Sechsmeterschießen) aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängen die UEFA-Disziplinarinstanzen gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, können die UEFA-Disziplinarinstanzen nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verein verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.
Die UEFA-Disziplinarinstanzen können das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der die Unterbrechung des Spiels verschuldet hat.
Ein Verein, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.
Wird ein Verein während der Qualifikationsphase, dem Achtel- oder Viertelfinale aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert.
Wenn ein für die Endphase qualifizierter Verein nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verein, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Vereine.
Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.