Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
Ausnahmsweise gelten für alle Spiele der Qualifikationsphase sowie des Achtel- und Viertelfinales die nationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung auf der Spielkleidung Artikel 27 UEFA-Ausrüstungsreglement entspricht und die Spielkleidung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen wurde.