Artikel 67 Kommerzielle Rechte – Endphase - Futsal Champions League

Reglement der UEFA Futsal Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal > Futsal Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
1 June 2026
67.01

Die UEFA ist – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter – ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der Endphase. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und zu verteilen.

67.02

Für die Endphase hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bestimmen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA ernannten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte an der UEFA Futsal Champions League und den dazugehörigen Spielen zu verwerten. Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- und Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt, sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als Partner der Endphase präsentieren oder sich auf andere Weise mit dieser und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen.

67.03

Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schritten abzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

67.04

Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitäten zu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrer kommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFA angemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen und Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindung bringen. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenen kommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfen die Vereine keine Personen in die Halle lassen, von denen nach angemessenem Dafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programm beeinträchtigen.

67.05

Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Schiedsrichterbegleitkinder, Spieler des Spiels, Hallenführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

67.06

Gemäß Kapitel VI und dem UEFA-Ausrüstungsreglement ist die Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 67.02 erwähnten Exklusivität ausgenommen.

67.07

Für die Endphase werden keinerlei von Mitgliedsverbänden und/oder deren angeschlossenen Organisationen und Vereinen gemäß Absatz 66.02 eingegangene bestehende Verträge anerkannt, einschließlich Verträgen betreffend die Verwertung von Medienrechten an audiovisueller, hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung, Werbung, Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder anderer, im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen gewährter Rechte.