Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte an der Endrunde verwerten, einbehalten und verteilen, einschließlich jener im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus.
Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden mit Abschluss der Endrunde.
Alle teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre Spieler, Trainer und anderen Angestellten sowie ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.
Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Spielort der Endrunde bis zum Abschluss der Endrunde darf dieser in für die Endrunde verwendeten Hallen und bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding eines Dritten zeigen (einschließlich der Kleidung). Davon ausgenommen sind:
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bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Kleidung;
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die Herstelleridentifikation auf der Kleidung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement.
Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden.