Artikel 2 Definitionen - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
2.01

Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Bildmaterial des Verbands: im Zusammenhang mit allen teilnehmenden Verbänden den/die Namen, Spitznamen, Symbole, Embleme, Logos, Marken, Bezeichnungen, Farben und Designs von Trikots und anderen Ausrüstungsgegenständen (mit oder ohne Angabe zum Trikothersteller) eines bestimmten Verbands (und seiner Mannschaft);

  2. Kommerzieller Partner: offizieller Sponsor oder anderer kommerzieller Partner, der von der UEFA im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verpflichtet wird;

  3. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;

  4. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

  5. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement;

  6. Ausrichterverband: Verband, der ein Spiel der Ligaphase oder ein Playout-Spiel organisiert bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endphase betraut wird;

  7. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

  8. Marketingrechte: das Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, alle Arten von Werbung (einschließlich elektronischer und virtueller Werbung), Promotion (einschließlich Ticket-Promotion), Unterstützung, Public Relations, Marketing, Merchandising, Lizenzierung, Franchising, Sponsoring, Hospitality, Konzessionen, Reisen und Tourismus, Publikationen, Einzelhandel und alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte und -möglichkeiten, bei denen es sich nicht um Medien-, Promotion- oder Datenrechte handelt, zu verwerten;

  9. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten.

2.02

Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.