Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Endphase - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
61.01

Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die kommerziellen Rechte an der Endphase und darf diese verwerten, einschließlich jener im Zusammenhang mit den offiziellen Trainingszentren der teilnehmenden Verbände. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus.

61.02

Die UEFA hat das exklusive Recht, die multilaterale Produktion der Fernseh- und Medienberichterstattung zur Endphase, einschließlich aller Spiele und anderen offiziellen Veranstaltungen, zu übernehmen, insbesondere um für den Wettbewerb und die Teilnahme der betreffenden Verbände zu werben. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, wird der Host Broadcaster eine breite Palette von Filmmaterial zur eigenen Verwendung und für die Produktion von Material produzieren, das für den weltweiten Vertrieb an die offiziellen Broadcasting-Partner und andere von der UEFA ausgewählte Medienkanäle bestimmt ist und dem Wettbewerb insgesamt sowie der Berichterstattung über und der Promotion für den Wettbewerb und insbesondere die Endphase zugute kommen soll. Alle an der Endphase teilnehmenden Verbände einschließlich ihrer Mannschaften und Offiziellen (und insbesondere ihres Pressechefs) sind verpflichtet, umfassend mit der UEFA zu kooperieren, um die Arbeit des Host Broadcasters zu unterstützen. Dies betrifft unter anderem den Zugang zu und das Einverständnis von Spielern, Trainern und anderen Mannschaftsoffiziellen im Hinblick auf Interviews, die darauf abzielen, den gesamten Wettbewerb bestmöglich zu promoten.

61.03

Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem offiziellen Trainingszentrum jedes teilnehmenden Verbands beginnen mit Ankunft der Mannschaft im Mannschaftshotel und enden mit Abschluss der Endphase.

61.04

Alle teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endphase zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endphase direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre Spieler, Trainer und anderen Angestellten sowie ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endphase direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

61.05

Ab der Ankunft ihrer Mannschaft im Mannschaftshotel und bis Abschluss der Endphase dürfen teilnehmende Verbände in Stadien und offiziellen Trainingszentren der Endphase sowie bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding eines Dritten zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind:

  1. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung;

  2. der Medienkonferenzraum in ihrem offiziellen Trainingszentrum (bzw. ein anderer von der UEFA genehmigter Medienkonferenzraum), wenn er für inoffizielle Veranstaltungen oder Aktivitäten verwendet wird;

  3. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement.

61.06

Den an der Endphase teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endphase zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- und Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssen schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden. In folgenden Fällen ist anderweitiges Filmen, Aufnehmen und Fotografieren ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA untersagt: bei allen in einem Stadion durchgeführten Veranstaltungen, bei allen von der UEFA als offiziell bezeichneten Trainingseinheiten (ausgenommen die Trainingseinheit am Vortag des Spiels, die (teilweise) den Medien zugänglich ist), bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen und bei allen offiziellen Veranstaltungen im Rahmen der Endphase.

61.07

Mit der Anmeldung eines Verbands zum Wettbewerb erhält die UEFA im Falle der Qualifikation des betreffenden Verbands für die Endphase das nichtexklusive Recht, das Recht auf kostenlose Nutzung (in Eigen- oder Unterlizenz) von Bildmaterial des Verbands für die Herstellung von kommerziellen und Werbeartikeln (einschließlich Verpackungen und Werbematerial für solche Artikel), vorausgesetzt, dass solche Artikel: (a) einen Bezug zur Endphase aufweisen, (b) den Wettbewerbsnamen und/oder das Wettbewerbslogo (bzw. den Namen und/oder das Logo der Endphase) enthalten, (c) Bildmaterial von allen anderen teilnehmenden Verbänden beinhalten und (d) keinem teilnehmenden Verband bzw. keiner Gruppe von Verbänden mehr Gewicht geben als anderen Verbänden. Die unter (c) und (d) genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Bildmaterial des teilnehmenden Verbands, der den Wettbewerb gewinnt, falls es sich dabei um Bilder des betreffenden Verbands im Rahmen der Siegesfeier nach dem Endspiel (z.B. Bilder von der Pokalübergabe) handelt. Solche Produkte dürfen verkauft oder kostenlos verteilt werden, und die Verwendung von handelsüblichen Verweisen auf und/oder Branding von Herstellern, Vertreibern und/oder Providern der betreffenden Produkte in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern die Verweise bzw. das Branding nicht auf eine Verbindung eines solchen Dritten oder seiner Produkte und/oder Dienstleistungen mit dem betreffenden teilnehmenden Verband schließen lassen. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Bildmaterial von Spielern der Verbände.

61.08

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht auf kostenlose Nutzung (in Eigen- oder Unterlizenz) von fotografischem, audiovisuellem und visuellem Material ihrer Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie von Bildmaterial des Verbands und der Stadien, und zwar für folgende Zwecke: (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Endphase (und künftiger Ausgaben der Endphase); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endphase, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) für andere von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegte Zwecke. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss der Endphase erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich kommerzieller Partner in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und kommerziellen Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

61.09

Jeder teilnehmende Verband hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der Marketingrechte an der Endphase, einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und ihrer kommerziellen Partner (z.B. Ballkinder, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Fahnenträger, Mann-des-Spiels-Auszeichnung oder Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Trainer, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun. Die Verbände müssen diesbezüglich sicherstellen, dass ihre Spieler, Trainer, Offiziellen und anderen Angestellten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endphase weder direkt noch indirekt nutzen oder anderweitig verwerten.

61.10

Bezug nehmend auf Absatz 38.02 dürfen Verbände Eintrittskarten für Spiele der Endphase weder direkt noch indirekt für Werbe-, Promotion- oder jegliche andere kommerzielle Zwecke verwenden, es sei denn, dies sei gemäß ihrer Vereinbarung zur Eintrittskartenzuteilung ausdrücklich erlaubt, und müssen sicherstellen, dass ihre Teamsponsoren und anderen kommerziellen Partner dies ebenfalls unterlassen (dazu gehören zum Beispiel das Anbieten von Eintrittskarten zum Verkauf, die zum Weiterverkauf bestimmt sind oder in einem Paket mit Reise oder Unterkunft angeboten werden, und die Verwendung von Karten als Geschenke oder Preise in einem Wettbewerb, Preisausschreiben oder Gewinnspiel). Die Durchführung einer Promotion, die explizit, implizit oder auf andere Weise Eintrittskarten für Spiele der Endphase beinhaltet, ist als Verstoß gegen diese Anforderung zu werten.

61.11

Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endphase jegliche Verantwortung und Haftung ab.