Artikel 63 Allgemeine Medienangelegenheiten – Endphase - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 December 2023
63.01

Jeder teilnehmende Verband muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen und sicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen im Zusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt.

63.02

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielern und Interviewanfragen von UEFA-Medienplattformen vor, während und nach dem Wettbewerb kooperieren. Anlässlich eines Medientages muss jede Mannschaft der UEFA Zugang zu den 23 Kaderspielern, zum Cheftrainer und zum Trainerassistenten geben, um Inhalte für Aktivitäten des Host Broadcasters und die UEFA-Medienplattformen zu erhalten. Jeder Medientag muss spätestens drei Tage vor dem ersten Endphasenspiel der entsprechenden Mannschaft durchgeführt werden, es sei denn, die Mannschaft und die UEFA hätten eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Das genaue Format und die Anforderungen werden von der UEFA festgelegt und kommuniziert.

63.03

In der Endphase werden sämtliche Medienaktivitäten der Mannschaften im Stadion, in dem das Spiel stattfindet, von der UEFA koordiniert.

63.04

Die UEFA ist für die Zuteilung und Ausgabe von Zutrittsberechtigungen zu Spielen der Endphase und zu offiziellen Medienaktivitäten an die Medien zuständig.

63.05

Entsprechend den Vorgaben der UEFA muss jede Mannschaft eine tägliche Medienaktivität in Form einer Medienkonferenz, einer Gemischten Zone oder einem alternativen, im Voraus mit der UEFA abgesprochenen Format abhalten. Zudem können Mannschaften vor einem Spiel jeweils nur eine vollständig geschlossene Trainingseinheit abhalten. Die anderen Trainingseinheiten müssen Medienvertretern während mindestens 15 Minuten zugänglich sein.

63.06

Für die Endphase gelten folgende Zugangsbeschränkungen:

  1. Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen sind die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters.

  2. Medienvertreter ohne entsprechende Akkreditierung haben keinen Zutritt zum Spielfeld oder zum Bereich zwischen Spielfeldrand und Zuschauertribünen. Nur Medienvertreter (Fotografen, audiovisuelle Rechteinhaber und der Host Broadcaster), die von der UEFA eine entsprechende Genehmigung für bestimmte Aktivitäten erhalten haben, dürfen in diesen Bereichen an den spezifischen Stellen, die ihnen zugewiesen werden, arbeiten.

  3. Den Medienvertretern ist es untersagt, den Spielertunnel oder den Bereich der Umkleidekabinen zu betreten. Davon ausgenommen sind Flash-Interviews an den von der UEFA genehmigten Stellen und die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters.

  4. Der Zutritt zu den Umkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Davon ausgenommen sind die genehmigten Aktivitäten des Host Broadcasters. Unter Aufsicht der UEFA kann am Spieltag vorbehaltlich der Genehmigung der betreffenden Mannschaft und vor deren Ankunft eine kurze Filmsequenz in der Umkleidekabine gedreht werden. Dieses Recht steht ausschließlich dem/den wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber(n) aus dem Land der jeweiligen Mannschaft zu.