Artikel 2 Definitionen - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
2.01

Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt.

2.02

Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Ausrichterverband

Verband, der ein Spiel der Ligaphase, des Viertelfinales oder ein Playoff-Spiel organisiert bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endphase betraut wird.

Bildmaterial des Verbands

Im Zusammenhang mit allen teilnehmenden Verbänden den/die Namen, Spitznamen, Symbole, Embleme, Logos, Marken, Bezeichnungen, Farben und Designs von Trikots und anderen Ausrüstungsgegenständen (mit oder ohne jedwede Angabe zum Trikothersteller) eines bestimmten Verbands (und seiner Mannschaft).

Datenrechte

Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.

Doping

Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement.

Fußballtechnologien

Technologien, die in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und den Anweisungen der UEFA bei Wettbewerbsspielen eingesetzt werden können, z.B. Torlinientechnologie, Video-Schiedsrichterassistenten, Videosystem zur Überprüfung medizinischer Fälle.

Host Broadcaster (HB)

Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein).

Kommerzieller Partner

Offizieller Sponsor oder anderer kommerzieller Partner, der von der UEFA im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verpflichtet wird.

Kommerzielle Rechte

Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten.

Lokale Organisationsstruktur (LOS)

Vom Ausrichterverband der Endphase eigens eingerichtete Arbeitsgruppe bzw. eigenständige Gesellschaft, bestehend aus Vertretern des Ausrichterverbands, des Stadions, des Sicherheitsdienstes, der Behörden der Austragungsstädte und/oder der zuständigen Behörden des Ausrichterlandes sowie anderer Drittparteien, Behörden und Agenturen, einschließlich Transport- und Verkehrsdienste, wie vom Ausrichterverband beschlossen, zur Gewährleistung der Umsetzung und Durchführung aller Spiele der Endphase.

Marketingrechte

Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, alle Arten von Werbung (einschließlich elektronischer und virtueller Werbung), Promotion (einschließlich Ticket-Promotion), Unterstützung, Public Relations, Marketing, Merchandising, Lizenzierung, Franchising, Sponsoring, Hospitality, Konzessionen, Reisen und Tourismus, Publikationen, Einzelhandel und alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte und -möglichkeiten, bei denen es sich nicht um Medien-, Promotion- oder Datenrechte handelt, zu verwerten.

Medienrechte

Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten.

Torlinientechnologie

Ein kamerabasiertes Tracking-System, das verwendet wird, um den Schiedsrichter durch die Überprüfung von Torentscheidungen zu unterstützen.

Wettbewerbsbereich

Die gemäß den IFAB-Spielregeln definierte technische Zone und alle Bereiche, die während des Spiels vorrangig von Spielerern und Schiedsrichtern sowie Offiziellen und Mitgliedern des Venue-Teams genutzt werden, sowie die offizielle Position des vierten Offiziellen, etwaige zusätzliche Sitze in der Tribüne, der Schiedsrichter-Videobereich (falls VAR zum Einsatz kommt), der Spielertunnel, die Mannschafts- und Schiedsrichterumkleidekabinen, der Notfallraum und die Dopingkontrollstation

2.03

Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.