Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
25.01

Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verband eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verband verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

25.02

Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

25.03

Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

25.04

Ein Verband, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

25.05

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.