Artikel 26 Spielberechtigung - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
26.01

Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

26.02

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

26.03

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

26.04

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.