Artikel 32 Fußballtechnologien - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
32.01

Sollte die UEFA dies beschließen, können in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und den entsprechenden FIFA-Quality-Programmen bestimmte Fußballtechnologien verwendet werden.

32.02

Der jeweilige Verband erlaubt es der UEFA und deren Lieferanten, die entsprechende, von der UEFA für den Wettbewerb genehmigte Fußballtechnologie in seinem Stadion zu installieren. Der Verband und der Stadioneigentümer/-betreiber müssen mit der UEFA und ihren Lieferanten zusammenarbeiten und diesen zu diesem Zweck jederzeit einen angemessenen Zugang zum Stadion und den Stadioneinrichtungen geben (einschließlich im Zusammenhang mit der Zertifizierung im Rahmen der FIFA-Quality-Programme). Der Verband darf im Stadion installierte Ausrüstung oder Verkabelungen im Zusammenhang mit genehmigter Fußballtechnologie weder verwenden noch bewegen und muss sicherstellen, dass keine Dritten (andere Personen als Vertreter der UEFA oder der UEFA-Lieferanten) sie verwenden oder bewegen.

32.03

Vorbehaltlich der Zustimmung der Gastmannschaft und der Genehmigung der UEFA dürfen Ausrichterverbände vorinstallierte und zertifizierte Torlinientechnologie (TLT) in der der Ligaphase, den Playoffs und im Viertelfinale verwenden. Der Ausrichterverband übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb des Systems und trägt die damit verbundenen Kosten.