Artikel 39 Eintrittskarten für die Gastmannschaft - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
39.01

Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions – in einem abgetrennten und sicheren Sektor – den Anhängern des Gastverbands vorbehalten; solange Zuschauer Zugang zum Stadion haben, müssen sie alle Dienstleistungen funktionsbereit und zugänglich halten. Zusätzlich sind die Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement sowie UEFA-Sicherheitsreglement).

39.02

Für den Gastverband ist für die Ligaphase, die Playoffs und das Viertelfinale eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren.

39.03

Gastverbände, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im abgetrennten Stadionbereich beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht.

39.04

Der Ausrichterverband kann vom Gastverband zurückgegebene oder nicht beanspruchte Eintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen (gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängern des Gastverbands zugeteilt werden.