Artikel 47 Bildschirme und Bildmaterial der Spiele - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
47.01

Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels können auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder gegebenenfalls vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die:

  1. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;

  2. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

  3. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen;

  4. Aktionen oder Verhaltensweisen zeigen, die gegen den Fairplay-Geist verstoßen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul oder einen möglichen Schiedsrichterfehler hinzuweisen);

  5. von Tonaufnahmen begleitet sind.

Die Ergebnisse von anderen Spielen können während der Spiele auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt.

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA darf zeitversetzt ausgestrahltes VAR- und TLT-Bildmaterial nicht auf den bestehenden Bildschirmen des Stadions gezeigt werden.

47.02

Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter folgenden Umständen bewilligt werden:

  1. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und

  2. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public Viewing und durch die öffentlichen Behörden.