Artikel 5 Pflichten der Verbände - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der vom entsprechenden Nationalverband als Cheftrainer bestätigt wurde und der für das Aufgebot der Spieler, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel verantwortlich ist; der Cheftrainer verfügt über die höchste gültige Trainerqualifikation des Verbands, bei dem er angestellt ist (auf der Grundlage des Standes der Umsetzung der UEFA-Trainerkonvention), aber mindestens über eine gültige UEFA-A-Lizenz bzw. er hat unter Einhaltung der nationalen Reglemente mindestens den erforderlichen UEFA-Diplomkurs zur Erlangung der entsprechenden Lizenz begonnen (eine einfache Anmeldung für den erforderlichen Diplomkurs ist nicht ausreichend, um dieses Kriterium zu erfüllen). Selbiges gilt analog für den Trainerassistenten hinsichtlich der zweithöchsten verfügbaren gültigen Trainerqualifikation; er muss aber mindestens über eine gültige UEFA-B-Lizenz verfügen.;

  3. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  4. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  5. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  6. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 28.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt und das Stadion ab zwei Tagen vor dem Spiel bis einen Tag nach dem Spiel nutzbar und zugänglich zu machen, sofern nicht anderweitig von der UEFA-Administration festgelegt;

  7. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  8. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1 einzuhalten;

  9. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels;

  10. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen;

  11. Freundschaftsspiele an Daten anzusetzen und auszutragen, die ihren Mannschaften gemäß dem internationalen Spielkalender noch zur Verfügung stehen, nachdem die UEFA den Spielplan erstellt hat.