Artikel 56 Video-Schiedsrichterassistent und Torlinientechnologie - Nations League

Reglement der UEFA Nations League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
UNL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
11 December 2023
56.01

Video-Schiedsrichterassistenten (VAR) und Torlinientechnologie (TLT) können gemäß IFAB-Spielregeln zur Unterstützung des Schiedsrichters eingesetzt werden.

56.02

Der Schiedsrichter darf neben dem offiziellen VAR-System keine anderen Quellen oder Systeme verwenden, um sich während eines Spiels Wiederholungen anzusehen.

56.03

VAR kann in allen Spielen des Wettbewerbs eingesetzt werden. Die Entscheidung, ob VAR für ein spezifisches Spiel einzusetzen sind, liegt im alleinigen Ermessen des Schiedsrichters und ist endgültig. Werden VAR in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung des Schiedsrichters, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen des Schiedsrichters, die in jedem Fall endgültig sind.

56.04

TLT wird in allen Spielen der Endphase eingesetzt, um den Schiedsrichter dabei zu unterstützen, zu bestimmen, ob ein Treffer erzielt wurde. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist in jedem Fall endgültig.

56.05

Im Falle eines technischen Ausfalls des Systems werden Spiele ohne Einsatz der TLT durch- bzw. fortgeführt. Wird TLT nicht eingesetzt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen des Schiedsrichters, die in jedem Fall endgültig sind.