Artikel 22 Auswahl der Miniturnierausrichter - U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > Junioren > U17-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
2 April 2025
22.01

Nach den Auslosungen müssen die Mannschaften jeder Gruppe vereinbaren, wer das Miniturnier ausrichtet. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration gemäß folgenden Grundsätzen.

22.02

Bekundet ein Verband Interesse, betraut die UEFA-Administration diesen mit der Ausrichtung des Miniturniers.

22.03

Wenn mehr als ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet, erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  1. Meinung der Mehrheit der Mannschaften;

  2. Priorität erhalten Verbände, die während derselben Wettbewerbsphase bzw. im selben Zeitraum kein Miniturnier der UEFA-U19-Europameisterschaft ausrichten;

  3. Losentscheid.

22.04

Bekundet kein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers, bestimmt die UEFA-Administration den Ausrichterverband durch Losentscheid. Verbände, die während derselben Wettbewerbsphase bzw. im selben Zeitraum bereits ein Miniturnier der UEFA-U19-Europameisterschaft ausrichten, werden grundsätzlich nicht in den Losentscheid einbezogen.