Hat eine der Parteien des Spiels einen Grund, an der planmäßigen Durchführung eines bestimmten Spiels des Wettbewerbs zu zweifeln (unter anderem im Zusammenhang mit dem Spielfeld, den Einrichtungen oder der Infrastruktur, der Sicherheit, operativen und/oder organisatorischen Problemen und/oder Wetterbedingungen), muss sie die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Erhält die UEFA-Administration eine solche Benachrichtigung, oder hat sie selber Gründe, an der planmäßigen Durchführung eines Spiels zu zweifeln, entscheidet sie, ob Stadion, Spielort, Datum und/oder Anstoßzeit geändert werden. Solche Entscheidungen der UEFA-Administration sind endgültig. Wird das Stadion geändert, gehen die Kosten für die Durchführung der Spiele zu Lasten des Ausrichterverbands.
Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein begonnenes Spiel unterbrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.
Unter außergewöhnlichen Umständen und für extreme Notfälle, die bedeutende Auswirkungen auf die Durchführung des Wettbewerbs haben können, und um sicherzustellen, dass ein Spiel stattfinden oder ein neu angesetztes Spiel zu Ende gespielt werden kann (vgl. Artikel 26), falls nötig ohne Zuschauer, muss der Ausrichterverband Zugang zu einem Ersatzstadion haben. Für Notfall-Ersatzstadien können Ausnahmen von allen üblichen Stadionanforderungen gewährt werden.